Verlängerung Kooperationsprojekt „Integration durch Sport“ Stand: 29.03.2023

Sehr geehrte Damen und Herren, 
der Sportkreis Tuttlingen e.V. hat vor einem Jahr mit dem Landkreis Tuttlingen eine Vereinbarung über die Bezuschussung von Integrationsmaßnahmen in unseren Sportvereinen abgeschlossen. 

Der Kooperationsvereinbarung wurde eine Verlängerung sowie eine Öffnung für alle geflüchteten Personen im Ausschuss für Soziales und Gesundheit am 29.03.2023 beschlossen.
Der Beschluss der Sitzung am 29.03.2023 lautet wie folgt:
Das Kooperationsprojekt „Integration durch Sport“, das der Landkreis gemeinsam mit dem Sportkreis Tuttlingen e.V. und dem Badischen Sportbund Freiburg e.V. durchführt, wird ab 01.06.2023 bis auf Weiteres verlängert und steht allen Flüchtlingen zur Verfügung.

 

An die Vereine im Sportkreis Tuttlingen e.V. Stand: 17.05.2022
Sehr geehrte Damen und Herren, 
der Sportkreis Tuttlingen e.V. hat mit dem Landkreis Tuttlingen eine Vereinbarung über die Bezuschussung von Integrationsmaßnahmen von ukrainischen Kriegsvertriebenen in unseren Sportvereinen abgeschlossen. Machen Sie regen Gebrauch davon. Antrag etc. anbei. Die Beantragung und Abrechnung erfolgt über den Sportkreis.
Wir bedanken uns recht herzlich bei Herrn Landrat Stefan Bär für die Unterstützung.

Bild: Landratsamt Tuttlingen
Landrat Bär, Sportkreisvorsitzende Margarete Lehmann, Geschäftsführer BSB Freiburg Spägele

 

Akt. Änderung CoronaVerordnung BW 19.03.2022

 

Akt. Änderung CoronaVerordnung 19.03.2022 auf einen Blick

Akt. Änderung der CoronaVerordnung 23.02.2022 auf einen Blick

Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 24. November 2021 in Kraft.

 

Corona-Regeln ab 24. November 2021 im Überblick, siehe PDF unten stehend:

 

In Baden-Württemberg wird ab 05.11.2021 die Corona-Warnstufe ausgerufen.

Aktuelle Änderungen der CoronaVO Sport 

 

Testnachweis

  • Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, sind in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.
  • Für die oben stehenden Personengruppen reicht in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus.

Zutritt zu Ligabetrieb und Wettkampfserien

  • Bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb (z. B. Verbandsrundenspiele) ist für den Zutritt nicht-immunisierter Sportlerinnen und Sportler und sonstiger daran mitwirkende Personen (z. B. Trainer/innen; Schieds- und Kampfrichter/innen) zu geschlossenen Räumen auch in der Warnstufe ein Antigen-Testnachweis ausreichend. Bisher war ein PCR-Testnachweis erforderlich.
  • In der Alarmstufe bleibt es dabei, dass auch bei Wettkampfserien oder Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises, in geschlossenen Räumen 2G gilt.

Übersicht über Regelungen

In der folgenden pdf. finden Sie eine Übersicht über die Regelungen, die ab dem 5. November gelten. (Stand: 8. November)